APM Restabfallsammlung
Kaffeekapseln gelten in rechtlichem Sinne oft nicht als Verpackung, denn sie enthalten den Kaffeegrund und gehören deshalb in den Restabfall. Es gibt aber Kaffeekapseln, die als Verpackung gekennzeichnet sind und darum auch über den Gelben Sack/die Gelbe Tonne entsorgt werden können.
Bitte informieren Sie sich anhand der Produktbeschreibungen, ob die von Ihnen genutzte Kaffeekapsel nach dem Gebrauch über den Restabfall oder über die Gelbe Fraktion zu entsorgen ist.
In beiden Fällen tragen die leeren Kapseln zur Erhöhung des Abfallaufkommens bei.
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Am 3. Juli 2021 sind die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten (mehr dazu siehe Linkliste unten).
Folgende Einwegkunststoffartikel dürfen nicht mehr hergestellt werden
Besteck, kosmetische Wattestäbchen, Luftballonstäbe, Rührstäbchen für Heißgetränke, Teller, Schalen und Trinkhalme, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Folgende Einwegkunststoffartikel müssen gekennzeichnet werden
Einweggetränkebecher aus Papier mit Kunststoffbeschichtung, Damenbinden und Slipeinlagen, Tampons und deren Applikatoren, Feuchttücher, Zigarettenfilter, Tabakprodukte mit Filtern.